§ 1 Zwecke der Gerichtspraxis
§ 1 Zwecke der Gerichtspraxis — RPG
§ 1 Zwecke der Gerichtspraxis — RPG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
Inkrafttretungsdatum
30. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249246
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.