(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 11 Abs. 5 dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt,
2. entgegen § 11 Abs. 6 dem Bundesminister für Inneres einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG oder entgegen § 11 Abs. 7 einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht namhaft macht,
3. entgegen § 11 Abs. 9 dem Bundesminister für Inneres Änderungen des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts nicht unverzüglich bekannt gibt,
4. entgegen § 14 Abs. 1 die Risikoanalyse nicht oder nicht fristgerecht erstellt,
5. entgegen § 19 Abs. 1 und 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
6. entgegen § 19 Abs. 3 seinen Verpflichtungen im Hinblick auf seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 RKE RL organisierten Beratungsmissionen nicht nachkommt,
7. entgegen § 20 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zur Überprüfung der Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 die erforderlichen Informationen oder den Prüfbericht über durchgeführte Audits nicht oder nicht vollständig übermittelt,
8. entgegen § 20 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der kritischen Infrastruktur und Räumlichkeiten nicht ermöglicht, die erforderlichen Informationen nicht erteilt, Einschau in relevante sachdienliche Unterlagen und Aufzeichnungen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
10. entgegen § 21 Abs. 4 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt oder
11. entgegen § 21 Abs. 7 der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt.
Die Begehung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht außerdem, wer
1. den in einem rechtskräftigen Bescheid gemäß § 20 Abs. 5 angeordneten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt oder
2. seinen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Die Begehung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
innehaben.
(4) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 3 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(5) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.
RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 23 Verwaltungsstrafverfahren
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. entgegen § 11 Abs. 5 dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt, 2. entgegen § 11 Abs. 6 dem Bundesminister für I…
§ 22 Verständigungspflichten
… Abschnitt Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde § 22. (1) Der Bundesminister für Inneres hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 sowie die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung…
§ 5 Nichteinhaltung von Verpflichtungen
…Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.…
§ 15 Resilienzmaßnahmen kritischer Einrichtungen
…2 erfüllen, sofern für diese Personen nicht bereits eine Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, oder Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl Nr. 253…
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