§ 5 Nichteinhaltung von Verpflichtungen
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
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