§ 20 Zustellungsbevollmächtigter
In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date
Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.
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