Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
2.Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.
3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
§ 29 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…§ 29. (1) §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft…
Art. 5 Artikel V
…Inkrafttreten, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1983, zu den §§ 2, 6, 7, 8, 12, 13, 15, 20, 22 und 25 , BGBl. Nr. 556/1985) (Anm.: Z 1 und 2 Inkrafttretensbestimmungen) 3. Ab 1. Jänner 1993 ist die…
§ 9
…Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben.…
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