(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:
Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der (Anm.: jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen andern Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.
Art. 17 § 7 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 17 § 7
…§ 7. § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG ) sind…
Art. 2 § 7
…§ 7. (1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69…
Art. 11 § 3
…§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO ( Art. 1 ) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt ( Art. 5 ) sind anzuwenden, wenn die…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 524/1987, zu den §§ 7 Abs. 1 und 4, 26 und 48 Abs. 1 , RGBl. Nr. 96/1868) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung) (2) Der Präsident der…
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