(1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigten Personen insoweit ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungseinrichtung herangezogen werden. Die Rechtsanwaltskammern, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben einander die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihnen jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, sind diese Daten zu löschen oder zu vernichten.
(2) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern, die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(3) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist berechtigt, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des § 37 Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 174 TKG.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern.
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