Die Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Art. II § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zu zahlen, wird infolge Wegfalles der letzten Anspruchsberechtigten aufgehoben.
Art. 1 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 1 Artikel I.
…In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.…
Art. 11 § 4
…§ 4. § 2 Abs. 1 RAO ( Art. 1 ) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.…
Art. 11 § 3
…§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO ( Art. 1 ) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt ( Art. …
Art. 11 § 4
…§ 4. § 27 Abs. 2 RAO ( Art. 1 ) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit…
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