Art. 1
Art. 1 — RAO
In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.
In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…Durch dieses Bundesgesetz werden 1. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung…
Art. 11 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)
…§ 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.…
Art. 11 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 24, 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)
…§§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. …
Art. 11 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den § 27, RGBl. Nr. 96/1868)
…§ 27 Abs. 2 RAO (Art. 1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit…