§ 26b Begutachtung und Überwachung
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
§ 44 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 44 Vollziehung
…5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. (2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.…