JudikaturVfGH

B32/13 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2013

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landesverkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Er ist Mitglied der Personalvertretung im Dienststellenausschusses III (im Folgenden: DA III) der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich.

2. Der Leiter der Landesverkehrsabteilung teilte dem Vorsitzenden des DA III mit Schreiben vom 20. Juli 2012 mit, dass beabsichtigt sei, u.a. gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige zu erstatten; gleichzeitig wurde um die Erteilung der Zustimmung des DA III gemäß §28 Bundes-Personalvertretungsgesetz (im Folgenden: PVG) ersucht. Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 24. Oktober 2009 ohne dienstliche Notwendigkeit in unbefugter Weise in eine vom stellvertretenden Leiter der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich erstattete Verwaltungsstrafanzeige in die Protokolldatenbestände des Protokollier-, Anzeigen- und Datensystems (im Folgenden: PAD) Einsicht genommen.

3. In seiner Sitzung am 25. Juli 2012 beschloss der DA III, die Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung gemäß §28 Abs2 PVG u.a. des Beschwerdeführers nicht zu erteilen. Begründend wurde dem Leiter der Personalabteilung und dem Leiter der Landesverkehrsabteilung mit Schreiben vom selben Tag im Wesentlichen mitgeteilt, dass die in Rede stehende Handlung vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Personalvertreter getätigt wurde, sodass entsprechend dem vom DA III gefassten Beschluss vorzugehen gewesen sei.

4. Der Landespolizeikommandant (nunmehr: Landespolizeidirektor) von Oberösterreich beantragte in seinem Schreiben vom 28. August 2012 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nicht erteilten Zustimmung zur dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Verfolgung gemäß §28 PVG.

5. Mit Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Personalvertretungs-Aufsichtskommission) vom 3. Dezember 2012 wurde der Beschwerde des Landespolizeidirektors Folge gegeben, gemäß §41 Abs1 und 2 PVG festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 25. Juli 2012 gesetzwidrig war und der genannte Beschluss aufgehoben. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Pflichtverletzungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter begangen werden, können nur dann im Sinne des §28 Abs1 PVG sanktionslos bleiben, wenn sie mit der Funktion in untrennbarem Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (vgl Schragel aaO §28 Rz 8). Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können (Schragel aa0 [§28] Rz 5).

Im vorliegenden Fall sind die den beiden Beamten vorgeworfenen rechtswidrigen Abfragen aus dem PAD — mögen sie auch erfolgt sein, weil die beiden von Bediensteten auf Gerüchte über den stv. Abteilungsleiter angesprochen wurden — jedenfalls trennbar von der Tätigkeit eines Personalvertreters. Sollte der Vorwurf berechtigt sein, was von der Kommission zu unterstellen, jedoch nicht zu prüfen ist, so ist es daher unerheblich, ob die beiden Beamten 'Klarheit schaffen' wollten oder ob sie andere Motive hatten. Ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommene Datenabfragen — ein derartiges Verhalten stellt sich mangels der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage als Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz nach §1 DSG dar — können niemals Ausübung der Funktion eines Personalvertreters sein.

Gemäß §41 Abs1 und 2 PVG ist daher der Beschluss des DA, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben. Zur Ersetzung und Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung der beiden Personalvertreter ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der DA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne der Rechtsauffassung der Kommission zu fassen haben ( Schragel aa0 §28 Rz 10)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

6. In der gegen diesen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet; dies wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Der im angefochtenen Bescheid eingehaltene Rechtsstandpunkt, wonach die mir angelastete Handlung schon 'begrifflich' nicht in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters gesetzt worden sein konnte — worauf es bei einer Beurteilung aus der Sicht des Gleichheitssatzes allein ankommt — ist bei der vorliegenden Sachlage nicht vertretbar.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt[,] habe ich die gegenständliche Einsichtnahme in den VStV-Akt des Herrn Oberst S[…] durchführt, weil Gerüchte, dass Herr Oberst S[…] in einem anderen Bundesland, in dem er nicht zuständig war und damit rechtswidrig — konkret im Bereich seines Wohnhauses in Niederösterreich — Amtshandlungen (Geschwindigkeits- und Lärmmessungen) führte, eine erhebliche Unruhe unter den Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung hervorbrachten, was sich auch aktenkundig darin dokumentierte, dass in den gegenständlichen Akt mehrere Personen Einsicht nahmen; ferner, dass dadurch das Betriebsklima zusehends belastet wurde. Ein Personalvertreter hat die Verpflichtung dem entgegen zu wirken. Demen[t]sprechend bestand aus diesen von der belangten Behörde gar nicht aufgegriffenen und im Bescheid unberücksichtigt gebliebenen Gründen, ein dienstliches Interesse in de[n] VStV-Akt zur Klärung, ob diese Gerüchte den Tatsachen entsprechen, Einsicht zu nehmen. Bei dieser Einsichtnahme war aktenkundig ausschließlich von Interesse an welche[m] Ort diese Amtshandlung geführt wurde und an welche Bezirkshauptmannschaft diese gerichtet war. Es ergibt sich ferner aus dem Behördenakt, dass ich mich mit dem aus dieser Abfrage erlangten Wissen zur Abteilungsleitung der Landesverkehrsabteilung, Herrn Oberst R[…], begab, um diesen über die nun bestätigten Gerüchte zu informieren und seine Entscheidung entgegenzunehmen. Zumindest hätte ich den Sachverhalt im Falle einer Einvernahme so dargelegt und wäre dieser im Falle einer Beweisaufnahme, so hervorgekommen. Mit meiner Handlung habe ich nur die Interessen der Bediensteten wahrgenommen und einen Beitrag zur Entschärfung des bereits erheblich belasteten Betriebsklimas innerhalb [der] Kollegenschaft [geleistet]. Die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt stand daher völlig klar mit meiner Personalvertretertätigkeit in untrennbarem Zusammenhang (Schragel, PVG §28 Rz 8).

Das in §9 Abs4 lita PVG genannte Ziel ist im Wesentlichen nur eine in andere Worte gekleidete Wiederholung der in §2 Abs1 PVG genannten Aufgaben (Schragel, PVG, §9 Rz 66). §2 Abs1 PVG stellt die Generalklausel dar, die den Aufgabenbereich der Personalvertretung im Allgemeinen absteckt. Den Organen der Personalvertretung wird damit für ihre Tätigkeit ein weiter Spielraum eingeräumt. Dazu zählt auch die Förderung und Wahrnehmung des Arbeitsfriedens und des Betriebsklimas, wie die belangte Behörde in zwei ihrer ergangenen Entscheidungen selbst argumentiert (Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom 11.12.2008 zu A31-PVAK/05 und vom 17.12.1985 zu A38/85).

Eine andere Motivlage vermochte nicht einmal die belangte Behörde aufzuzeigen. In rechtlicher Hinsicht ist entscheidend, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist (A23 PVAK/02 uva). Das[…] ist aus den dargelegten Gründen der Fall, sodass das belangte Kollegialorgan, nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die Einsichtnahme in jedem Fall keine Handlung im Zusammenhang mit meiner Personalvertretungstätigkeit war. Sie hätte vielmehr ein Beweisverfahren durchführen, den notwendigen Sachverhalt erheben und dazu auch die erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Sie hätte auch mich zu den Beweggründen der Einsichtnahme einvernehmen müssen und nicht in einem unzulässigen Akt der Willkür, ohne auf den eigentlichen Sachverhalt einzugehen oder den Fall inhaltlich zu prüfen oder sich auch nur mit meiner Argumentation auseinanderzusetzen, in Verkennung der Rechtslage, eine auf eher standardisierten Begründung basierende aufhebende Entscheidung treffen dürfen. Die gesetzten Verfahrensverstöße gehen in Summe über eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinaus und stellen einen unzulässigen Eingriff in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar.

Dazu kommt, dass bei der gegenständlichen Sachlage von fehlender dienstlicher Veranlassung keine Rede sein kann, ist doch die Ahndung von Verwaltungsübertretungen außerhalb der Dienstzeit 'als dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretung', wie es im Gespräch war, dass Herr Oberst S[…] es getan haben soll, tatbildlich im Sinne des §302 StGB (OGH vom 2.10.2012 zu 17 Os 16/12z). Dies wiederum verpflichtet jeden Beamten, dem dies dienstlich zur Kenntnis gelangt ist, zum Tätigwerden im Sinne des §78 StPO. Dies wiederum erfordert, die Einsichtnahme in den Behördenakt zur Verifizierung des Vorwurfes. Bei dieser Sachlage, deren möglicher Bestand die Erstbehörde gar nicht in Erwägung zieht, liegt aber auch keine fehlende[…] dienstliche Veranlassung — wie sie die belangte Behörde sieht — vor.

[…] Ferner wurde ich in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht[…] auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (VfSlg 10.413/1985), weil die Zweitbehörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder weil sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Nach §28 Abs1 PVG dürfen die Personalvertreter wegen Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, was bedeutet, dass Handlungen die in der Funktion als Personalvertreter gesetzt wurden, dienstrechtlich nicht geahndet werden dürfen. Dass die Zweitbehörde dennoch bei der gege benen Sachlage (siehe dazu auch das bisherige Vorbringen) den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben hat, ist ein unzulässiger Willkürakt, der keine sachliche Rechtfertigung findet." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Die Personalvertretungsaufsichtskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Rechtslage

1. Die §§9, 28 und 41 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz), BGBl 133, lauten — auszugsweise — wie folgt (§§2, 28 und 41 idF BGBl I 77/2009, §9 idF BGBl I 153/2009):

"Aufgaben der Personalvertretung

§2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im §2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. […]

(2) […]

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

a) und b) […]

c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d) bis o) […]

(4) bis (7) […]

§28. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter […] dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. […]

(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.

(3) […]

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) bis (9) […]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Die gemäß §39 Abs1 PVG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat nach §41 Abs1 dieses Gesetzes als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Sie hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung (zu denen auch der Dienststellenausschuss zählt; vgl. §3 Abs1 litb PVG), die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§41 Abs2 PVG). Nach §41 Abs3 PVG finden die Bestimmungen der Abs1 und 2 auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

1.2. Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission — eine nach Art133 Z4 B VG eingerichtete Verwaltungsbehörde (vgl. zB VfSlg 8158/1977) — gemäß §41 Abs1 PVG in oberster Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht.

1.3. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 8158/1977, 12.563/1990, 13.722/1994, 14.360/1995, 14.360/1995) aus, dass er durch den bekämpften Bescheid in subjektiven Rechten verletzt sein kann.

1.4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzen konnte, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg 17.840/2006).

1.5. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall vom — den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden — Verhalten des Dienststellenausschusses selbst betroffen. Demnach ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch den angefochtenen Bescheid ein subjektives Recht des Beschwerdeführers berührt:

Im Erkenntnis VfSlg 8158/1977 (vgl. zB auch VfSlg 13.722/1994, 14.360/1995, 14.392/1995, 18.761/2009) hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass — dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Abs1 und 3 des §41 PVG — die Verhältnisse des einzelnen Bediensteten durch das Verhalten eines Personalvertretungsorganes auch dann berührt werden, wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung einer für den Dienstgeber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines seiner Mitglieder besteht, wobei das Gesetz keinen Unterschied macht, ob der Beschluss des Personalvertretungsorganes auf Antrag oder von Amts wegen gefasst wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat es daher in dem zitierten Erkenntnis als möglich erachtet, dass der einzelne Bedienstete durch einen derartigen Beschluss — und folglich auch durch eine Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, durch die ein solcher Beschluss (im vorliegenden Fall die Feststellung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, dass die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines der Mitglieder des DA III zu Unrecht verweigerte wurde) aufgehoben oder bestätigt wird — in seinen Rechten verletzt wird.

Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. In der Sache:

1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

1.2. Da aus der Sicht des Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind — auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nichts dargelegt — und da ferner kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

1.3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

1.4. Der Verfassungsgerichtshof kann der Auffassung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, wonach Pflichtverletzungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter begangen werden, nur dann sanktionslos bleiben, wenn sie mit der Funktion in untrennbarem Zusammenhang stehen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen treten. Ebenso ist die Ansicht der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer angelastete Pflichtverletzung lasse sich von der Tätigkeit als Personalvertreter — mangels untrennbaren Zusammenhangs (s. Schragel , PVG §28 Rz 8) — trennen, weil ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommene Datenabfragen, welche einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen, niemals die Ausübung einer Funktion als Personalvertreter sein können — worauf es bei einer Beurteilung aus der Sicht des Gleichheitssatzes allein ankommt —, zumindest vertretbar. Auch wenn — wie der Beschwerdeführer vorbringt — "die Ahndung von Verwaltungsübertretungen außerhalb der Dienstzeit 'als dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretung' … tatbildlich im Sinne des §302 StGB" ist und dies "jeden Beamten, dem dies dienstlich zur Kenntnis gelangt ist, zum Tätigwerden im Sinne des §78 StPO" verpflichtet, kann darin noch keine Ermächtigung erblickt werden, unerlaubterweise Einsicht in das PAD-System zu nehmen, zumal die Verfolgung bzw. Verifizierung von möglichen Dienstvergehen ausschließlich der Dienstbehörde zukommt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde — wie im vorliegenden Fall — gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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