Der Ausgliederung der Post aus der Bundesverwaltung fällt schon deshalb nicht unter § 12a Abs 3 MRG, weil keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters, sondern ein Mieterwechsel (vom Bund auf die Aktiengesellschaft Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) stattgefunden hat (vergleiche 5 Ob 263/97f; 5 Ob 378/97t). § 10 Abs 7 PTSG regelt darüber hinaus ausdrücklich, daß die Ausgliederung der Post aus der Bundesverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG berechtigt.
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