Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 27b Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
…nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen. (3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG. (4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.…