Art. 1 § 23 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Art. 1 § 23 Zusammensetzung des Aufsichtsrats — PSG
Art. 1 § 23 Zusammensetzung des Aufsichtsrats — PSG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124538
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.
(3) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.