(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
(2) Eine Privatstiftung darf nicht
1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.
Rückverweise
PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 11
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1993 in Kraft, Art. V Z 10 jedoch bereits mit 1. Juli. (1a) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15…
Art. 1 § 35 Auflösung
…1) Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald 1. die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist; 2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist…
Art. 8 Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen
…1) Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn 1. das zugewendete Vermögen am 1. …
EKV 2016 · Eigentümerkontrollverordnung 2016
§ 8 Allgemeine Informationen
…die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens…