Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1.juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,
2.Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3. den Österreichischen Rundfunk,
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
§ 8 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 8 Ausschlussgründe
…§ 8. Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind: 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und…
§ 3
…Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen…
§ 28d Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen
…dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten ( § 8 Z 1 ) ist ausgeschlossen. (4) Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit…
§ 33 Inkrafttreten
… 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4, 5, 6, 7, 9 Abs. 6, 10, 11, 12 Abs. 2 bis 8, 13, 15 , (Anm.: in der Aufzählung fehlt § 16 ) 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27…
§ 29 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 29 Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks
…österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.…
§ 30 Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks
…österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden. (4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen, 1. die Teleshopping…
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