PrR-G
Gliederung
5. Abschnitt Programmgrundsätze
§ 17 Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
(1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
§ 17 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 17 Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
…§ 17. (1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von…
§ 32 Übergangsbestimmungen
…und des § 13 Abs. 1 Z 3 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz. (5) Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs ( § 28b Abs. 1 und §…
§ 28d Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen
…andere Regelungen getroffen werden die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung…
§ 28g Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen
…unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen. (2) Auf zusammengefasste Zulassungen finden die §§ 3 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung ( § 28e Abs. 1 Satz 2), die zum…
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