(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011 , in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.
Rückverweise
PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 13
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011 , in der jeweils geltenden Fassung. (…
§ 17 Inkrafttreten
…Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden. (9) § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung…
§ 7
…Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen…