§ 40 Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse
In Kraft seit 01. April 2002
Up-to-date
§ 40 Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse — PKG
Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden