(1) Die FMA hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt;
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37 Abs. 3 gestellt wird oder
3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß § 40 bewilligt wird.
(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(4) Die FMA kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.
Rückverweise
PK-RPV · Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung. (2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § …
PKG · Pensionskassengesetz
§ 40 Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse
…zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.…
§ 16 Pensionskassenbeiträge
…Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt…