Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 10
…der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen. (3) Das Gericht hat auf Antrag…