(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der Pensionskasse;
2. jede Satzungsänderung;
3. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
4. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;
5. jeden Beschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2 oder Sicherheits-VRG nach § 12a;
6. jede Bildung einer Sub-VG nach § 12 Abs. 7;
7. jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
8. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;
9. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
10. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 36 Anzeigepflichten
(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist: 1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der Pensionskasse; 2. jede Satzungsänderung; 3. jeden Erwerb und …
§ 46a
…Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt; 17. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; 18. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen; 19. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in…
§ 23 Bewertungsregeln
…Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben; 4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3…