(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse
1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;
2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;
3. den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 11e nicht nachkommt;
4. die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 11f Abs. 1 genannten Personen nach § 11f Abs. 3 unterlässt;
5. den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 11g nicht nachkommt;
6. die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 11h Abs. 4 unterlässt;
7. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;
8. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 2a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
9. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt;
10. der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;
11. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 22a nicht erfüllt;
12. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;
13. die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;
14. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt;
15. der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 25a Abs. 3 nicht nachkommt;
16. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
17. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
18. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen;
19. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,
b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 18 und 19 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 47a Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
…Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.…
§ 47b Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
…Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 33 Abs. 4, 5 und 6 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 46a mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu…
§ 33f Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten
…Mitgliedstaat verwaltet werden; 6. Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 33 und 33a; 7. Strafverfahren gemäß § 46a Abs. 1. (2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig…