JudikaturOGH

9Ob149/02f – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) Walter ***** B*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) M. Sch***** GmbH, *****, 2) S***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3) Elektro-B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 482.547,62 sA), infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden Partei gegen die Urteile des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Februar 2002 und vom 9. April 2002, GZ 2 R 128/01k-101 und 107, mit denen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. März 2001, GZ 30 Cg 50/98z-91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage, ob von einem Inverkehrbringen des von der erstbeklagten Partei hergestellten Sicherungstrennschalters iSd § 6 PHG erst zu jenem Zeitpunkt gesprochen werden kann, in dem dieses Produkt dem Kläger durch "Übernahme im Rahmen einer Gesamtwerkleistung" übergeben wurde, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Anlass zur Erörterung dieser Frage könnte sich nur ergeben, wenn der Hersteller selbst, also die erstbeklagte Partei, dem Kläger die Werkleistung zu erbringen gehabt hätte, in deren Rahmen auch der Schalter eingebaut wurde. Tatsächlich wurden die Elektroinstallationen aber von der drittbeklagten Partei durchgeführt. Da feststeht, dass der Schalter bereits im April 1987 - also vor Inkrafttreten des PHG (vgl § 19) - eingebaut wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Erstbeklagte dieses Produkt bereits vorher, offenbar durch Veräußerung an die zweitbeklagte Partei als "Zwischenhändler" in Verkehr gebracht hat.

2. Aus welchem Grund die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei zu Unrecht erfolgt sein soll, führt der Revisionswerber nicht aus und zeigt somit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die zweitbeklagte Partei als Zwischenhändlerin für Produktfehler grundsätzlich nicht einzustehen hat und dass ihr auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgeworfen wurde, dass für sie eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Schalters erkennbar gewesen wäre.

3. Auch die allgemeinen Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage einer allfälligen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die drittbeklagte Partei im Zusammenhang mit der Installation des Schalters zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal der Revisionswerber nicht einmal darlegt, welchen "intensiveren Gefahrenhinweis" die drittbeklagte Partei hätte erteilen sollen. Warum der drittbeklagten Partei hätte bekannt sein sollen, dass der Kläger ein gefährliches Verhalten beabsichtige, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Der Kläger erklärt auch nicht, inwiefern für die drittbeklagte Partei eine angebliche Fehlkonstruktion des Schalters hätte erkennbar sein können, wenn selbst der in diesem Verfahren beigezogene Sachverständige eine Fehlerhaftigkeit verneint hat. Im Übrigen ist die Frage nach der den Werkunternehmer im Zusammenhang mit seiner Werkleistung treffenden Informations- und Warnpflichten stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt schon deshalb nicht vor.

Rückverweise