(1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 165 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 165
…1) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 , die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf…
§ 96 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 96 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
…Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September…
§ 90 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
…GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens…
§ 94 Pensionsgesetz 1965
…Erhöhungsbetrag. (4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen. (5) Die…
§ 20 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
…ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre. (Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)…
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