(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 98c Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 65/2015
…§ 17 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 ist auf Antrag im Rahmen des § 40 auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.…
§ 15d Meldung des Einkommens
… 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. (3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.…
§ 80 Beitrag
…Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages. (4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus. (5) Die Beiträge sind…
§ 5 Ruhegenußbemessungsgrundlage
…des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle…