§ 98c Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 65/2015
In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date
§ 17 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 ist auf Antrag im Rahmen des § 40 auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.
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