(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 15d Meldung des Einkommens
…Meldung des Einkommens § 15d. (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines…
§ 38 Meldepflicht
…hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. (3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15d bleibt unberührt.…
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