§ 5 Insolvenzferne
In Kraft seit 08. Juli 2022
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Gliederung
Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
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