(1) Vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen bedarf es der Bewilligung für ein solches Programm durch die FMA. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Das Kreditinstitut hat dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
1. einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
2. angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden;
3. Angaben über zuständige Führungskräfte und Personal, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen und
4. die administrative Struktur des Deckungsstocks und dessen Überwachung.
(3) Die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen ist nur zu erteilen, wenn
1. das Programm in der Konzession des Kreditinstituts Deckung findet;
2. der Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen angemessen ist;
3. das Programm angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden, vorsieht und
4. die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditinstituts wecken, im Rahmen des Programms den gesetzlichen Anforderungen entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren und den Deckungsstock ordnungsgemäß zu führen und zu überwachen.
Rückverweise
PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
Anl. 1 Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
…PfandBG), ist die Kategorie der Anerkennungsfähigkeit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau). Im Falle von nicht gemäß § 30 PfandBG bewilligten Programmen: Wenn der Deckungswert (bzw. Ersatzdeckungswert) Art. 129 Abs. 1 CRR erfüllt, dann ist dieser entsprechend unter a. bis g., andernfalls entweder…
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 32 Veröffentlichungspflichten der Aufsicht
…Mindeststandards und Rundschreiben für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen; 2. eine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 und 3. eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und eine weitere Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die…
§ 13 Gruppeninterne Strukturen
…sofern die FMA zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zurückzuführen ist. Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) in der Folge jede getroffene…
§ 28 Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
…der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse: 1. die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30; 2. die regelmäßige Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes; 3. die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen; 4…
§ 33 Strafbestimmungen
…2. gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt; 3. ohne die Bewilligung gemäß § 30 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert; 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf a) den doppelten Rückgriff gemäß § 4; b) die Insolvenzferne gemäß § 5…