BundesrechtBundesgesetzePfandbriefgesetz4. Hauptstück Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen1. Abschnitt Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen§ 28

§ 28Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

In Kraft seit 08. Juli 2022
Up-to-date