(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
1. im Inland oder
2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in der Schweiz oder
4. im Vereinigten Königreich
gelegen sind.
(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 12 Belegenheit von Deckungswerten
(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die 1. im Inland oder 2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. in der Schweiz oder 4. im Vereini…
§ 29 Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
…über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß § 6; 2. die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß § 12; 3. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13; 4. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame…
§ 16 Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften
…in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 12 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Art. 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1…
§ 33 Strafbestimmungen
…Deckungswerte gemäß den §§ 6 bis 8; d) die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß § 12; e) die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13; f) die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14; g) die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15…
PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
Anl. 1 Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
… 1 oder § 14 Abs. 1 PfandBG c. Nicht-Kreditinstitut gemäß § 14 Abs. 5 PfandBG ] Belegenheit gemäß § 12 Abs. 1 PfandBG [ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei 4) ] ISIN 5) [International Securities Identification Number] Liquiditätspufferzuordnung 3) 6) [Dimensionen: a. Aktiva Stufe 1 gemäß Art. …