§ 12 Belegenheit von Deckungswerten
§ 12 Belegenheit von Deckungswerten — PfandBG
(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
1. im Inland oder
2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in der Schweiz oder
4. im Vereinigten Königreich
gelegen sind.
(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.