PfandBG
Gliederung
2. Hauptstück Strukturelle Merkmale
3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften über die Deckung
§ 12 Belegenheit von Deckungswerten
Rückverweise
(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
1. im Inland oder
2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in der Schweiz oder
4. im Vereinigten Königreich
gelegen sind.
(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.
Anl. 1 PB-MV · PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
Anl. 1 Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
… 1 oder § 14 Abs. 1 PfandBG c. Nicht-Kreditinstitut gemäß § 14 Abs. 5 PfandBG ] Belegenheit gemäß § 12 Abs. 1 PfandBG [ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei 4) ] ISIN 5) [International Securities Identification Number] Liquiditätspufferzuordnung 3) 6) [Dimensionen: a. Aktiva Stufe 1 gemäß Art. …