(1) Organe der Jugendvertretung sind:
1. Jugendversammlung;
2. Jugendvertrauensrat;
3. Personaljugendvertrauensrat;
4. Zentraljugendvertrauensrat;
5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates);
6. Jugendvertreterversammlung.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.
(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates sind zu bilden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 19), der Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 21) zu bilden.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 54
…Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen.…
§ 53
…Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu wählen.…
§ 52 Errichtung von Organen der Jugendvertretung
…BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021) (3) Umfaßt ein Unternehmen…
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 34
…und 2 erster und zweiter Satz und 3 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 55 Jugendversammlung
…Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen. (6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. (7…