(1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Rückverweise
Personalvertretungsfonds-Verordnung
§ 19
…und Weise der Aufteilung des Personalvertretungsfonds vorliegt; 2. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte keine dem § 48 Abs. 1 PBVG bzw. dem § 73 Abs. 1 ArbVG entsprechende Verwendung der Mittel vorsieht; 3. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 49 Personalvertretungsfonds
…1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds. (2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist…
§ 11 Aufgaben der Betriebsversammlung
…3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49; 4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50; 5. Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50; 6. Enthebung des…
§ 50 Rechnungsprüfer
…der Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer findet § 48 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung. (2) Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre; im Übrigen gelten die Bestimmungen des §…