Der Betriebsversammlung obliegt:
1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;
3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;
4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
5. Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
6. Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
7. Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;
8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 16 Stimmberechtigung und Beschlußfassung
…mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. (3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger…
§ 15 Teilnahme und Teilversammlungen
…in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 11 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. (3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche…