Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
2. des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß § 33 Abs. 1 beendet ist.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 34 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer 1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört; 2. des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden…
§ 35 Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
…Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 33 und 34 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer…
§ 36 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
…Ausscheiden von Mitgliedern von Personalvertretungsorganen aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 34 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a die Beendigung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 39…
§ 33 Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
…bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 34 vorzeitig geendet hat. (3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung…