(1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten Personalvertretungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.
(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach § 31 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 34 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 33 Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
(1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans …
§ 35 Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
…Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 33 und 34 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht…
§ 34 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
…Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer 1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört; 2…
§ 81 Inkrafttreten
… Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. (14) Die §§ 33 Abs. 1 erster Satz, 50 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 5 erster Satz und 68 Abs. 1 in der Fassung…