(1) In der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25) stimmberechtigt, der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 11 Z 3, 6, 7 und 8.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 1 Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
…Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen. (2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch 1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem…
Personalvertretungsfonds-Verordnung
§ 12 Vertretungsweise Verwaltung
…der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat. (2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 17 Vertrauenspersonenausschuß
…1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 16 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden. (2) Für mehrere Betriebe kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer Vertrauenspersonenausschuß errichtet…