(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 16 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.
(2) Für mehrere Betriebe kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer Vertrauenspersonenausschuß errichtet werden, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung oder der Organisation der Betriebe der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht; dieser ist dem entsprechenden Personalausschuß zuzuordnen. Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern. Der Wirkungsbereich dieses Vertrauenspersonenausschusses gilt als Betrieb.
(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf Grund besonderer Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend von Abs. 1 mehrere Vertrauenspersonenausschüsse errichtet werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser Vertrauenspersonenausschüsse gilt als Betrieb.
(4) Das Gericht hat auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne der Abs. 2 und 3 festzulegen.
(5) Zur Klage nach Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 17 Vertrauenspersonenausschuß
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 16 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden. (2) Für mehrere Betriebe kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer Vertrauenspersonenausschuß errichtet werden, wenn dies insbesondere un…
§ 19 Personalausschuß
…zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich der gemäß § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu errichten. (2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines…
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 1 Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
…Vertrauenspersonenausschuß zu wählen. (2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch 1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowie 2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.…