(1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.
(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebs oder der Betriebe die Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 11 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 23 Personalvertreterversammlung
…die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die: 1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer…
§ 54 Organe der Jugendvertretung
…Personaljugendvertrauensrat; 4. Zentraljugendvertrauensrat; 5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates); 6. Jugendvertreterversammlung. (2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. (3) Die Organe nach…
§ 9 Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
…1. Betriebsversammlung; 2. Vertrauenspersonenausschuß; 3. Personalausschuß; 4. Zentralausschuß; 5. Personalvertreterversammlung; 6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß); 7. Rechnungsprüfer. (2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51…
§ 51 Errichtung
…1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Personalvertretungsorgane gemäß…