(1) Personalvertretungsorgane sind:
1. Betriebsversammlung;
2. Vertrauenspersonenausschuß;
3. Personalausschuß;
4. Zentralausschuß;
5. Personalvertreterversammlung;
6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);
7. Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51, 52).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 42 Anfechtung
…Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl 1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 9 PBVG) nicht entsprechenden Wahl eines Personalvertretungsorgans; 2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Mitglieder eines Personalvertretungsorgans über die in den §§…