§ 2 Begriffe
§ 2 Begriffe — PatVG
§ 2 Begriffe — PatVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019
Inkrafttretungsdatum
16. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211860
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
(2) Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht.
(3) Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§ 2 Z 7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) und Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.