(1) Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 ist
1. zulässig, sofern
a) der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
b) kein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
c) die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
2. verpflichtend
a) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
b) entsprechend dem in § 14d Z 3 festgelegten Zeitpunkt.
(2) Die Anwendung von § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.
(3) Ein Patient gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
(4) Eine in § 6 Abs. 1 genannte Person hat entsprechend § 6 Abs. 2 die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
1. Speicherung sowie
2. Aufnahme von Verweisen
in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß § 8.
(5) Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
1. ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß § 13 Abs. 2 GTelG 2012 und § 21 Abs. 2 GTelG 2012 sowie
2. der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentation
zu erheben.
Rückverweise
PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 14a Verarbeitung in ELGA
(1) Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 ist 1. zulässig, sofern a) der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist, b) kein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bez…
§ 14c Grundsätze der Datenverarbeitung
…1) Die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in § 14a, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des § 14 GTelG 2012. (2) Hinsichtlich Patientenverfügungen…
§ 18 In-Kraft-Treten
…3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I…
§ 14 Dokumentation
…dokumentieren. (3) Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß § 14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.…