Die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
Rückverweise
Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die gemäß § 16 PatG auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in § 8 Abs 1 PatG normierte Anspruch auf…
§ 8 PatG) frei zu verfügen und ihn insbesondere durch Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach seinem Gutdünken zu regeln, kann aber auch aus § 16 PatG nicht abgeleitet werden.…
…der Angemessenheit der besonderen Vergütung zu entnehmen. § 17 PatG bestimme lediglich iS des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips, daß die dem Arbeitnehmer durch §§ 6 bis 16 PatG eingeräumten Rechte durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden, also nur zu seinen Gunsten geändert werden könnten. Beim Abschluß der Vergütungsvereinbarung am 17. 9. 1969…
…jedoch eine Beschränkung der Höhe nach. Außerdem entsteht der Abfertigungsanspruch zur Gänze im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während der Anspruch auf Dienstnehmererfindungsvergütung gemäß § 16 PatG durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird (RIS Justiz RS0071285). Auch daher erscheint seine Begrenzung mit der Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses im Sinn des…
…daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Eigenschaft der Erfindung des Klägers als Diensterfindung - von der schon nach dem Klagevorbringen auszugehen sei - werde gemäß § 16 PatG durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt. Vergütungen aus dem Titel der Diensterfindung gehörten auch dann zu den Einkünften aus dem Dienstverhältnis, wenn sie dem…
…und Schadenersatz in Betracht. Eine Geheimhaltungspflicht besteht für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ausnahmsweise auch nach § 13 Abs.2 PatG iVm § 16 PatG (Spielbüchler aaO 325). Diese Geheimhaltungspflicht betrifft Dienstnehmer und Dienstgeber in gleicher Weise und verpflichtet den Teil, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, zum Ersatz des Schadens an…
…Beklagte bestritt dies und wandte ein, die Abfertigung sei ein durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingtes Entgelt. Der Kläger erhalte die Diensterfindungsvergütung gemäß § 16 PatG über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Zweck der Abfertigung sei, den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst für den durch die Abfertigung gedeckten Zeitraum zu sichern. Würde man…
…für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere patentrechtliche Vergütung (§ 8 Abs 1 PatG). 2.3. Gemäß § 16 PatG werden die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 PatG begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers durch die Auflösung des Dienstverhältnisses…