(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180
…61, 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 119 Abs. 3 und § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des auf die…
§ 161 Besonderheiten der Strafverfolgung
…Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass…
§ 103 Einspruchsverfahren
…Fall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden. (3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung…