(1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.
(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 115 Verfahren über Anfechtungsanträge
(1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen. (2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforde…
§ 180
…§ 107, die Überschrift des § 108, §§ 108, 112 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 2, die Überschrift des § 115a, §§ 115a, 120 Abs. 4 und 5, § 122 Abs. 1…
§ 157 Behandlung präjudizieller Verfahren
…der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat. 3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen. 4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung…