(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird für das Jahr 2026 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassung an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibt auch bei der zukünftigen Valorisierung gemäß Abs. 1 außer Betracht.
Rückverweise
PartFörG · Parteien-Förderungsgesetz 2012
§ 5 Valorisierungsregel
(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015…
§ 4 Rechenschaftsbericht
…diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.…
§ 1 Parteienförderung auf Bundesebene
…Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind. (________________ Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel)…
§ 2 Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament
…einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss. (5) Die Fördermittel nach Abs. 1 sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen. (________________ Anm. 1: siehe dazu §…