(1) Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro (Anm. 1) multipliziert wird.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.
(4) Fördermittel nach Abs. 3 dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (§ 3 Abs. 1) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss.
(5) Die Fördermittel nach Abs. 1 sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.
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Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel)
Rückverweise
PartFörG · Parteien-Förderungsgesetz 2012
§ 2 Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament
…Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag…
§ 5 Valorisierungsregel
…1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. …
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr…
§ 3 Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln
…1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß § 1 Abs. 3 oder § …
Kundmachung gemäß § 5 des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Art. 1
…derzeit geltender Rechtslage auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 PartFörG genannten Beträge infolge der von der Bundesanstalt Statistik Österreich am 23. Februar 2018 verlautbarten Indexzahl kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben: 1. In §…