(1) Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.