(1) Ist in vergangenen Geschäftsjahren, beschränkt auf die laufende und die vorangegangene reguläre Finanzierungsperiode, das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gesunken, kann der Österreichische Rundfunk sein für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags frei verfügbares Eigenkapital erhöhen, sofern die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mittelfristig ohne diese Erhöhung nicht mehr sichergestellt ist.
(2) Die Erhöhung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. ohne die Erhöhung ist die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mittelfristig (über einen Zeitraum von fünf Jahren) nicht mehr sichergestellt;
2. das zugeführte Eigenkapital darf ausschließlich zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und nicht für kommerzielle Tätigkeiten verwendet werden;
3. das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks ist in der laufenden und/oder in der vorangegangenen Finanzierungsperiode durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gesunken;
4. die Erhöhung überschreitet die Höhe dieser Verluste nicht.
(3) Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erhöhung des Eigenkapitals für die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags hat sowohl das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit als auch einer rechnerischen Überschuldung zu berücksichtigen.
(4) Folgende Formen der Erhöhung des frei verfügbaren Eigenkapitals sind zulässig:
1. Bildung einer freien Rücklage aus allfälligen, bereits der Widmungsrücklage zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages;
2. Bildung einer freien Rücklage aus allfälligen dem Sperrkonto zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages;
3. Bildung einer freien Rücklage aus Einnahmen aus ORF Beiträgen;
4. Bildung einer freien Rücklage aus gesondert zugeführten staatlichen Mitteln nach Genehmigung durch die Europäische Kommission; diesfalls auch über die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 hinaus. Ein Rechtsanspruch des Österreichischen Rundfunks hierauf besteht nicht.
(5) Die Maßnahmen zur Eigenkapitalsicherung nach Abs. 4 Z 1 bis 3 sind vom Stiftungsrat zu genehmigen. Weiters ist in den Fällen des Abs. 4 Z 1 die geplante Heranziehung von Mitteln der Widmungsrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen. In den Fällen des Abs. 4 Z 2 und 3 ist die Durchführung der Maßnahme vorab bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfungskommission festzustellen, ob und in welchem Ausmaß eine Erhöhung zulässig ist und die Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen.
Rückverweise
ORF-G · ORF-Gesetz
§ 39b Eigenkapitalsicherung
…freien Rücklage aus allfälligen dem Sperrkonto zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages; 3. Bildung einer freien Rücklage aus Einnahmen aus ORF Beiträgen; 4. Bildung einer freien Rücklage aus gesondert zugeführten staatlichen Mitteln nach Genehmigung durch die Europäische Kommission; diesfalls auch über die Voraussetzungen des Abs. …
§ 39c Sperrkonto
…der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.…
§ 39 Rechnungslegung
…Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 ORF-G neu festzulegen. (3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und…
§ 21 Aufgaben des Stiftungsrates
…23 Abs. 1 Z 1a); 6b. die Beschlussfassung über die für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation geltenden Richtlinien insbesondere im Hinblick auf an Minderjährige gerichtete audiovisuelle kommerzielle Kommunikation; 6c. die Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung vorgelegten Pläne über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen; 7…